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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 725/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVAL II
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 139 | |
TVAL II § 49 Ziffer 3 | |
TVAL II § 51 | |
TVAL II § 51 Ziffer 3 | |
TVAL II § 58 |
Aktenzeichen: 5 Sa 725/05
Entscheidung vom 20.12.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2005 - 7 Ca 343/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.011,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung und Vergütung des Klägers. Aufschluss über die personelle Zusammensetzung der Beschäftigungsabteilung des Klägers geben zum einen die Anlagen 6 und 7 (- zur Berufungsbeantwortung der Beklagten; "Stellenpläne" = Bl. 155 f. d. A.) sowie die Angaben des Klägers auf S. 7 - oben - der Klageschrift (= Bl. 7 d. A.). Allerdings bezeichnet die Beklagte den Vorgesetzten B. nicht als "Oberbauleiter" sondern als aufsichtsführenden Bauvertragsinspektor (Supervisory Construction Inspector).
In der - den Kläger betreffenden - "Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses" - vom 15.05.1995 heißt es in der Rubrik "Stellenbezeichnung":
"Construction Inspector/Bauinspektor/in (s. Bl. 148 d. A.; vgl. dazu auch die "Notifications of personnel action" vom 02.01.2003, 02.01.2005 und 10.01.2005, Bl. 149 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.06.2005 - 7 Ca 343/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 612 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 28.07.2005 zugestellte Urteil vom 09.06.2005 - 7 Ca 343/05 - hat der Kläger am 25.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 12.10.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 26.09.2005, Bl. 99 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 12.10.2005 begründet.
Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass das Urteil des Arbeitsgerichts auf einem Verstoß gegen § 139 ZPO sowie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. Das Arbeitsgericht habe seine Prozessleitungspflicht verletzt und § 58 TVAL II falsch angewendet.
Der Kläger behauptet, dass er ausschließlich Tätigkeiten ausführe, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe C-7 entsprechen würden. Seine Tätigkeit entspreche ausschließlich der eines Bauleiters. Aus dem Bautagebuch gehe hervor, dass er überwiegend, weit über 50 %, die Tätigkeit eines Bauleiters ausübe. Er vertrete sehr oft seinen Vorgesetzten. In dieser Zeit werde er auch als Bauleiter tätig.
Der Kläger behauptet weiter:
er überwache umfangreiche komplexe Projekte mit hoher technischer Ausstattung, beispielsweise das Wasserwerk in H-Stadt mit komplizierten Bauwerksarbeiten und modernster Steuerungstechnik für Wasserreinigung und Aufbereitung. Dort sei er ausschließlich als Bauleiter tätig gewesen. Er sei zuständig für die Überwachung und Koordination des bautechnischen Betriebes, - insbesondere des gefahrlosen Ineinandergreifens der Arbeiten der beteiligten Handwerksunternehmen. Bei dem Wasserwerk H-Stadt seien die unterschiedlichsten Arbeiten angefallen, die von ihm als Bauleiter begleitet und von ihm überwacht worden seien.
Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag falsch gewürdigt habe. Dazu führt der Kläger aus.
Er, der Kläger, sei je nach Gefahrenlage auch befugt, einzelne Projekte zu stoppen. Bei der Renovierung des Gebäudes 8879 habe der Kläger die Arbeiten gestoppt, weil ein Arbeiter bei Abbrucharbeiten vom Dach gestürzt sei.
Er treffe eigenverantwortlich die Entscheidungen. Er überwache die Bauausführung und sichere den bautechnischen Betrieb auf der Baustelle. Er sei die "Schnittstelle" zwischen den einzelnen Behörden und Unternehmen. Er stimme die Tätigkeiten an den Baustellen aufeinander ab.
Aus den Aufzeichnungen im Bautagebuch gehe eindeutig hervor, dass es sich bei seiner Abnahmetätigkeit um eine technische Abnahme handele. Er überprüfe, ob das Bauprojekt in einem einwandfreien Zustand abgeschlossen worden sei. Seien Mängel erkennbar, nehme er das Werk nicht ab, - er erstelle eine Mängelliste, setze sich mit den jeweiligen Generalunternehmen in Verbindung und verlange Mängelbeseitigung. Aktuell sei er damit beschäftigt, eine technische Abnahme bei dem "Projekt 8061" durchzuführen (Renovierung einer Wohnanlage). Aus den Bautagebuchaufzeichnungen und den gebildeten Arbeitsvorgängen gehe hervor - so führt der Kläger weiter aus -, dass er fast zu hundert Prozent seiner Arbeitszeit Bauleitertätigkeiten ausübe. Der Kläger verweist auf Aufzeichnungen bzw. Vermerke im Bautagebuch, u.a. vom 20.01., 22.01., 23.01., 28.01., 02.02., 03.02., 04.02., 05.02., 06.02., 18.02., 19.02.2004 sowie auf das Fazit (s. Bl. 13 bis 18 d. A.).
Er vorbereite, weiterführe, überwache und abrechne Baumaßnahmen. Er überprüfe die einzelnen Rechnungen anhand von Bauzeitplänen mit dem tatsächlichen Arbeitsfortschritt eigenständig. Sei er der Ansicht, dass der Leistungsumfang nicht erfüllt sei, weise er die Rechnung zurück. Bei den Endrechnungen überprüfe er u.a. die Subunternehmerlisten und zeichne diese ab. Daraus gehe dann hervor, dass die beiderseitigen Ansprüche erfüllt seien. Diese Art von Tätigkeit gehe über eine normale Rechnungsprüfung hinaus und stelle eine sehr schwierige und verantwortliche Arbeit bei einer Kontrolltätigkeit dar. Er, der Kläger, leite Besprechungen, in denen die einzelnen Bauabläufe diskutiert, durchgesprochen und anstehende Probleme erörtert würden. Er sei weisungsbefugt hinsichtlich der Ausführungen von Bauleistungen und nehme einzelne Bauleistungen ab. Er erteile auch Anweisungen an Subunternehmer. Das Arbeitsgericht gehe zu unrecht davon aus, dass die Baustellenbesuche sowie die Baubegehungen und die Gespräche mit Bauvertragsunternehmen nicht auf eine Bauüberwachung schließen ließen. Aus den Bauaufzeichnungen gehe auch hervor, dass er zumindest überwiegend, mehr als 50 %, Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe C-7 ausführe. Er sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, bei den einzelnen Baumaßnahmen verantwortlich. Er übe auch sehr schwierige und verantwortliche Tätigkeiten bei einer Kontrolltätigkeit im Büro, im Betrieb oder Verwaltung der Beklagten aus. Er überprüfe die Einhaltung der Bauzeitenpläne und überwache den tatsächlichen Baufortschritt. Er rechne auch die einzelnen Projekte eigenständig ab. Abgeschlossene Projekte würden von dem Kläger verbucht, so dass die Wertverbesserung des jeweiligen Objektes dem Bundesvermögensamt Trier übermittelt werden könne. Dies alles stellten sehr schwierige und verantwortliche Tätigkeiten dar. Er verfüge auch über die Spezialausbildung und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten. Insgesamt verfüge er über eine Berufsausbildung bei der Beklagten von über 38 Jahren. Er verfüge über eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen und persönliche Initiative.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2005 - 7 Ca 343/05 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2001 nach der Gehaltsgruppe C-7 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer für die US-Streitkräften in Deutschland (§ 58 TVAL II) zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 17.11.2005 (Bl. 143 ff. d. A.), worauf verwiesen wird. Nach den dortigen Darlegungen der Beklagten ist der Kläger als Bauinspektor tätig. Die Tätigkeit des Klägers entspreche der eines Bauführers, wie sie sich in den Beispielsfällen zu den Gehaltsgruppen C-6 und C-5 finde. Daraus, dass der Kläger vertretungsweise Bauleitertätigkeiten ausgeübt haben wolle, was bestritten werde, folge kein Anspruch auf Höhergruppierung. Die Beklagte beanstandet, dass der Kläger nicht nachprüfbar dargelegt habe, welche Tätigkeiten er im Einzelnen ausübe. Ohne einen solchen detaillierten Vortrag sei eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers überhaupt nicht möglich. (Auch) bei den Arbeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Wasserwerk H-Stadt anführe, handele es sich um administrativ unterstützende Arbeiten. Das Bautagebuch, das nur 24 Tage umfasse, reiche nicht als Nachweis dafür aus, welche Tätigkeiten der Kläger im Einzelnen ausgeübt habe. Dazu wäre es erforderlich, dass er über einen längeren Zeitraum und detailliert und zeitgenau festgehalten hätte, was er im Verlaufe eines Arbeitstages gemacht habe. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Tätigkeiten der Gehaltsgruppe C-7 ausübe, die mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden. Der Vortrag des Klägers sei nach wie vor nicht schlüssig. Schließlich verweist die Beklagte auf § 49 Ziffer 3 TVAL II.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht rückwirkend ab dem 01.01.2001 oder derzeit in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 eingestuft bzw. einzustufen. Folglich ist er auch nicht nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind die allgemeinen Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung des TVAL II (dort §§ 51 ff.) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziffer 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für die Eingruppierung des Klägers ist deshalb die Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte heranzuziehen. Danach kommen für die Eingruppierung und Vergütung des Klägers an sich folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:
- Gehaltsgruppe 5 und 5a
- Gehaltsgruppe 6 und 6a
- Gehaltsgruppe 7.
Wegen des Wortlautes dieser Gehaltsgruppen sowie wegen der Tätigkeitsmerkmale und der sonstigen subjektiven und objektiven Anforderungen dieser Gehaltsgruppen im Einzelnen wird auf den jeweiligen Tarifvertragstext Bezug genommen, der den Parteien bekannt ist.
Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.
Bei der eingruppierungsmäßigen Prüfung ist Bedacht darauf zu nehmen, dass die oben zitierten Gehaltsgruppen C-5 bis C-7 zwar nicht in der Weise aufeinanderbauen, dass - wie bei einigen Vergütungs- und Fallgruppen der Anlage 1a zum BAT - die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe nur dann erfüllt sind, wenn der betreffende Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt. Vielmehr ist für den Bereich des § 58 TVAL II ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom (jeweiligen) Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der (jeweils) niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden. Festzuhalten ist freilich auch, dass die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II doch jedenfalls in gewisser Weise - nämlich derart aufeinander aufbauen, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (= objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (= subjektive Erfordernisse). Wenn auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale gleichwohl die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe vornehmen. So kann sich etwa das Erfordernis ergeben, die Beispielstätigkeit des "Bauleiters" der Gehaltsgruppe C-7 von der des "Bauführers, aufsichtsführend" der Gehaltsgruppe C-6a TVAL II abzugrenzen.
2.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass bereits in der Gehaltsgruppe 5 und 5a TVAL II "schwierige und verantwortliche Arbeiten" oder nach näherer Maßgabe dieser Gehaltsgruppe "vergleichbare" Arbeiten verrichtet werden müssen. Dadurch unterscheidet sich die Gehaltsgruppe 5 und 5a von der Gehaltsgruppe 4 und 4a, wo "Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung" oder vergleichbare Arbeiten verlangt werden.
Die Gehaltsgruppe 6 und 6a unterscheidet sich von der Gehaltsgruppe 5 und 5a dadurch, dass die "schwierigen verantwortlichen Arbeiten" in Stellen von besonderer Bedeutung ausgeführt werden müssen oder dass damit vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Außerdem werden dort in der Gehaltsgruppe 6 und 6a hinsichtlich der Berufungsausbildung bzw. der Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt (- vgl. dazu die in der Regelung "diese Gruppe erfordert: ..." verlangten Anforderungen -) als in der Gehaltsgruppe 5 und 5a. In der Gehaltsgruppe 7 werden schließlich im Vergleich zu den Gehaltsgruppen 5 und 5a sowie 6 und 6a nicht nur "schwierige (und) verantwortliche Arbeiten" verlangt, sondern "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung. Die subjektiven Anforderungen (Berufsausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung u.ä.) sind (nochmals) gesteigert. Aufgrund des dargestellten Inhalts und Aufbaus der tariflichen Gehaltsgruppen und Eingruppierungsregelungen hätte der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast grundsätzlich vergleichend darlegen müssen, dass die von ihm geschuldete bzw. ausgeübte Tätigkeit, Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, die über die in der Gehaltsgruppe C-6a TVAL II eingruppierten Angestellten hinaus gehen. Insbesondere hätte er darlegen müssen, welche Fähigkeiten und Qualifikationen für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind und inwieweit sie unter die Tatbestands- bzw. Tätigkeitsmerkmale der von ihm erstrebten Gehaltsgruppe C-7 TVAL II zu subsumieren sind. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
3.
a) Von diesen Anforderungen kann vorliegend nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil der Kläger das zu Gehaltsgruppe 7 genannte Tätigkeitsbeispiel "Bauleiter" erfüllen würde. Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen - wie hier - konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Auf die allgemeinen Tätigkeitsbeispiele muss allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- und Vergütungsgruppen auftaucht oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Tätigkeitsbeispiel "Bauleiter" aus sich heraus ausgelegt werden kann. Selbst, wenn dies der Fall sein sollte, wäre es für den Erfolg der Klage jedoch weiter erforderlich, dass der Kläger entweder ausschließlich oder doch zumindest überwiegend eine Bauleitertätigkeit ausübte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte lässt den von dem Kläger verwandten Begriff der "Bauleiter-Tätigkeit" nicht als unstreitig gegen sich gelten. Die Beklagte bringt konkret vor, der Kläger sei Bauführer bzw. Bauvertragsinspektor; seine Tätigkeiten seien lediglich administrativer Natur. Der jeweilige Bauleiter, der die Verantwortung für das Projekt trage, werde jeweils von dem Vertragsunternehmen gestellt. Die Überprüfung der Arbeiten geschehe durch das LBB (ehemals Staatsbauamt). Das LBB sowie die Area Engineering Division Europe (AEDE) seien für die Einhaltung der vertraglich festgelegten technischen Vorgaben verantwortlich. Mit diesem substantiiert bestreitenden Vorbringen der Beklagten hat sich der Kläger nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aus seinen eigenen Aufzeichnungen ergibt sich die Existenz von - von den einzelnen Firmen gestellten - Bauleitern (s. dazu die entsprechenden Eintragungen im Bautagebuch unter dem 02.02.2004 - "B./B." -, 09.02.2004 - "SKE ..." -, 11.02.2004 - "T. und P." - und 18.02.2004 - " ... Kontakt zu beiden Bauleitern ..." -). Auch spricht der Kläger - im Zusammenhang mit dem LBB - von dort beschäftigten Bauleitern (bzw. einem Projektmanager; S. 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2005, Bl. 37 d. A.). Der Kläger legt nicht hinreichend dar, wie seine Tätigkeit (hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsinhalte und Arbeitsergebnisse) von den Tätigkeiten dieser Bauleiter und den Mitarbeitern der AEDE sowie von der Tätigkeit seines Vorgesetzten B. abzugrenzen ist.
Der Vortrag der Beklagten findet zudem seine Stütze in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über den Stand des Arbeitsverhältnisses bzw. die "Notification of personnel action". Aus keiner dieser Unterlagen ergibt sich, dass dem Kläger insgesamt die Tätigkeit eines verantwortlichen Bauleiters übertragen worden ist. Vielmehr wird dort die Stelle des Klägers jeweils als die eines "Construction Inspector(s)"/"Bauinspektors" bezeichnet. Diese Stellenbezeichnung ist jedenfalls nicht die eines Bauleiters. Im Übrigen ist es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, dass der Kläger jedenfalls auch Tätigkeiten zu verrichten hat, die (allenfalls) nach Gehaltsgruppe C-6 bzw. 6a einzustufen und zu vergüten sind.
Dabei handelt es sich u.a. um die Koordinierung und Organisation des Zugangs, die Einschreibung von Firmen bzw. Personen an der Wache; Inspektion bzw. Überprüfung von Klimageräten, Sandstrahlarbeiten, Nassräumen; Kontrolle der Anfuhr von Material.
b) Die Vornahme dieser Tätigkeiten und damit vergleichbarer Tätigkeiten ergibt sich aus den eigenen Aufzeichnungen bzw. Darlegungen des Klägers. Aus diesem Grunde hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, er, der Kläger, verrichte (jedenfalls auch) Tätigkeiten eines Bauführers, wie sie in den Beispielfällen zu den Gehaltsgruppen C-6 und C-5 genannt werden, nicht ausreichend bestritten. Der Kläger ist allerdings der Ansicht - und hat entsprechende wertende Behauptungen aufgestellt -, er sei (darüber hinaus) Bauleiter. Im Hinblick auf die weitreichende Verantwortung, die ein Bauleiter zu tragen hat - aber auch im Hinblick auf die baurechtlichen Bestimmungen - setzt die Ausübung einer Bauleitertätigkeit eine ordnungsgemäße Übertragung voraus. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, wann ihm und durch wen ihm eine derartige Bauleitertätigkeit generell übertragen worden sein könnte. Hiernach ist festzuhalten, dass der Kläger jedenfalls keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit eines Bauleiters ausgeübt hat. Vielmehr hat er
- zum einen Tätigkeiten ausgeübt, die nach der Gehaltsgruppe C-6 bzw. C-6a zu bewerten sind und er hat
- zum anderen möglicherweise darüber hinaus Tätigkeiten ausgeübt, die nach der Gehaltsgruppe C-7 zu bewerten sind.
In die Darlegungslast des Klägers fällt der Vortrag, dass es sich bei diesen weiter ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich um Bauleitertätigkeiten handelte bzw. handelt und dass es sich weiter bei diesen vom Kläger so bezeichneten "Bauleitertätigkeiten" um die überwiegende Tätigkeit handelte bzw. handelt (vgl. § 51 Ziffer 3 TVAL II). Um das Gericht in die Lage zu versetzen, diesbezügliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen zu treffen bzw. vorzunehmen, hätte der Kläger die Ausübung der ihm vertragsgemäß übertragenen Tätigkeiten nachvollziehbar über einen angemessen langen Zeitraum darstellen müssen. Bereits aus den im Bautagebuch enthaltenen Angaben ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers inhaltlich gewissen Schwankungen unterworfen ist. Wenn auch die von Arbeitstag zu Arbeitstag dort aufgeführten Aufgaben nur relativ allgemein beschrieben werden, so ergibt sich daraus jedoch, dass Aufgaben unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades vom Kläger zu bewältigen sind. In einem derartigen Fall müssen die tatsächlichen Feststellungen einen ausreichend lang bemessenen Zeitraum erfassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitraum mindestens sechs Monate lang sein müsste. Jedenfalls ist es nicht ausreichend, wenn die Tätigkeit inhaltlich und zeitlich nur derart knapp beschrieben wird, wie dies im Bautagebuch für die Zeit vom 12.01.2004 bis zum 20.02.2004 geschehen ist. Weder die dortigen Angaben, noch das ergänzende Vorbringen des Klägers im Prozess stellen eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung dahingehend dar, die überwiegende Tätigkeit des Klägers bestehe in einer Bauleitertätigkeit. Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass die - für die Eingruppierung relevante - überwiegende Tätigkeit des Klägers entsprechend den Darlegungen der Beklagten aus einer Tätigkeit besteht, die nicht höher als nach Gehaltsgruppe C-6a TVAL II zu bewerten ist. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei der von ihm so bezeichneten "Bauleitertätigkeit" um seine überwiegende Tätigkeit handelte. (Auch) mit der Vorlage des Bestätigungsschreibens seines Vorgesetzten B. vom 31.01.2005 (Bl. 43 d. A.; Anlage K 4) hat der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt.
c) Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, wie der in der Gehaltsgruppeneinteilung C zu § 58 TVAL II in der Gehaltsgruppe 7 bei den "Beispielen zu Gehaltsgruppe 7" verwandte Begriff des "Bauleiters" auszulegen ist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob dieses Tätigkeitsmerkmal aus sich heraus ausgelegt werden kann. Diesbezüglich bestehen deswegen Zweifel, weil der in den Landesbauordnungen enthaltene Begriff des Bauleiters nicht mit dem "Bauleiter" zu verwechseln ist, der die Aufgaben der Objektüberwachung (Bauüberwachung) auf der Grundlage des Zivilrechts wahrnimmt. Versteht man den Begriff des "Bauleiters" im Sinne der Musterbauordnung bzw. im Sinne der Landesbauordnungen wäre hinsichtlich der eingruppierungsrelevanten Stellung des Klägers zu berücksichtigen, dass ein derartiger Bauleiter als übergeordnete Person gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verantwortung dafür trägt, dass die Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht, den technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt werden. Der Bauleiter der Musterbauordnung bzw. der LBO leitet die bauliche Maßnahme als Ganzes. Eine derartige Bauleitung setzt eine entsprechende Ermächtigung des (jeweiligen) Bauherren voraus. Jedenfalls zu einer derartigen Ermächtigung und Bestellung hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
III.
Da der Kläger hiernach der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entsprochen hat, musste die Berufung kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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